Statuten des Verbandes „PIWI International“

Stand: 29.01.2024

Präambel

PIWI International steht für eine neue Entwicklung in der Landwirtschaft. Der Verband ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen sowie Institutionen, die sich mit Forschung, Züchtung, Selektion, Vermehrung, Anbau und Vermarktung resistenter Arten und Sorten, vordergründig im Weinbau, beschäftigt und diese fördert. Zukünftig können dies auch anderen (resistente) landwirtschaftlichen Produkte sein.

Seine Mitglieder können sich auf eine dynamische Interessenvertretung und eine internationale Organisation verlassen, die weltweit technisch, informativ, zukunftsorientiert und qualitäts-fördernd tätig ist und umfangreiche Möglichkeiten für Austausch und Engagement bietet.

Aus Gründen der Lesbarkeit wird im folgenden Text nur die jeweils männliche Sprachform verwendet. PIWI International wendet sich jedoch gegen jegliche Form von Diskriminierung und fördert – wo immer möglich – Frauen und auch Menschen, die sich nichtbinär verstehen.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Verbandes ist „PIWI International“ (im folgenden „Verband“ genannt)

(2) Der Sitz des Verbandes ist Wädenswil/Schweiz.

§ 2 Zweck

Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, insbesondere im Weinbau, ist eine große Herausforderung. Der Anbau von PIWI-Arten und -Sorten, die Förderung von PIWI-Produkten und -Weinen, tragen zur Nachhaltigkeit und zum Klimaschutz bei.

(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung wissenschaftlicher und praktischer Kenntnisse auf dem Gebiet der PIWI-Landwirtschaft und der Austausch dieses Wissens auf nationaler und internationaler Ebene. Zusammen mit seinen nationalen Gruppen verfolgt der Verband das Ziel, den Anbau und die Verbreitung von PIWI-Sorten und den daraus gewonnenen Produkten zu fördern, dazu zu forschen und die Ergebnisse zu dokumentieren.

(2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; er ist selbstlos und eigenverantwortlich tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

(3) Er unterstützt im speziellen alle Aktivitäten hinsichtlich Forschung, Verbreitung und Bekannt-machung von PIWI-Sorten.

(4) Dieser Zweck wird erreicht durch:

a) Strategische Ausrichtung aller Agenden des Verbandes.
b) Unterstützung bei der Koordinierung und Förderung der Aktivitäten der nationalen Gruppen.
c) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen, Berufs- verbänden, Züchtern und Anbauern.
d) Wissenstransfer durch Fachexkursionen, Studienreisen, Konferenzen, Workshops und Seminare.
e) Informationsaustausch über soziale Medien, die eigene Website und Newsletter.
f) Organisation eines jährlichen, internationalen PIWI-Weinwettbewerbs und anderer Wett- bewerbe im Agrar- und Ernährungssektor.
g) Präsentationen und Verkostungen von PIWI-Produkten im Rahmen des Wissenstransfers.
h) Schaffung eines Lobby-Netzwerks.
i) Förderung des nachhaltigen Anbaus.
j) Bereitstellung einer digitalen Infrastruktur (Datenbank, Mitgliederverwaltung).
k) Verwendung der Marken und Logos des Verbandes zwecks Unterscheidung bei Präsentation und Etikettierung von PIWI-Produkten der Mitglieder. Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Marken und Logos und der Verwirklichung der Ziele des Verbandes.

§ 3 Mittel des Verbandes/Finanzierung

(1) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die zweckfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Der Verband erhält die Mittel für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Beiträge oder Subventionen.

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge des Verbandes wird durch die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Veränderungen der Beitragshöhe treten immer erst im Folgejahr des Beschlusses in Kraft.

(4) Die nationalen Gruppen führen den Verbandsbeitrag für ihre Mitglieder an den Verband ab. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags der nationalen Gruppen (in dem auch der Verbandsbeitrag für den internationalen Verband enthalten ist) wird von den Organen der nationalen Gruppen beschlossen.

(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verband steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die die Ziele und den Zweck des Verbandes fördern wollen.

(2) Der Verband besteht aus:

Aktiven Mitgliedern: Natürliche und juristische Personen, die in den Verein eingeschrieben sind und mit der Satzung und Geschäftsordnung konform sind. Aktive Mitglieder sind über die nationalen Gruppen dem Verband zugehörig.

Die Zugehörigkeit zur entsprechenden nationalen Gruppe bestimmt der Wohn- oder Rechtssitz des Mitgliedes. Gibt es am Wohn-, bzw. Rechtssitz des Mitgliedes keine nationale Gruppe, so ist das Mitglied direktes Mitglied im Verband.

Aktive Mitglieder beteiligen sich entweder direkt oder über die nationale Gruppe an den Aktivitäten des Verbandes auf der Grundlage dieser Statuten und der Geschäftsordnung. Sie müssen den Mitgliedsbeitrag oder den Verbandsbeitrag pünktlich zahlen. Sie können in alle Ämter des Verbandes gewählt werden.

Aktive Mitglieder können zusätzlich einen jährlichen freiwilligen Beitrag leisten, um die Aktivitäten des Verbandes oder ihrer nationalen Gruppe zu unterstützen. In diesem Fall bekommen sie den zusätzlichen Status eines „Unterstützers“.

Fördermitglieder: Juristische oder natürliche Personen ohne Stimmrecht, die den Verband mit einer Spende finanziell unterstützen. Dies kann ein allgemeiner (jährlicher) als auch ein spezieller Beitrag (projektbezogen) sein.

Ehrenmitglieder: Personen, die sich um das PIWI-System verdient gemacht haben und die von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes oder einer nationalen Gruppe bestimmt werden. Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen; sie zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Sie sind Mitglieder im Verband, können aber auch an den Aktivitäten der jeweiligen nationalen Gruppe teilnehmen.

(3) Der Verband vertritt die Vielfalt der nationalen Gruppen und Mitglieder als eine Einheit.

(4) Für die finanzielle und die organisatorische Verwaltung der Mitglieder ist die nationale Gruppe zuständig und verantwortlich, dies gilt insbesondere für die Bezahlung der Beiträge.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Verbandes verpflichten sich, die Bestimmungen der Statuten und der Geschäftsordnung einzuhalten, operativ den Zweck des Verbandes zu fördern und Schaden vom Verband und seinen Mitgliedern abzuwenden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verband oder der nationalen Gruppe, Tod bei natürlichen Personen oder Erlöschen der juristischen Person. Der Austritt muss schriftlich per E-Mail oder Brief unverzüglich durch die nationale Gruppe dem Verband mitgeteilt werden.

(3) In Fällen von groben Verletzungen oder Nichteinhaltung der Bestimmungen der Statuten oder der Geschäftsordnung durch ein Mitglied informiert der Verband detailliert die zuständige nationale Gruppe. Diese ist aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen gemäß den eigenen Statuten zu ergreifen und dem Verband darüber zu berichten.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, die aus der Mitgliedschaft im Verband entstanden sind, insbesondere die Nutzung von Logos und Marken des Verbandes. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die bestehenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Mitgliedsbeiträge. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Mitgliedsbeiträge, noch besteht ein Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.

§ 6 Nationale Gruppen

(1) In jedem Land kann eine rechtlich selbständige, nationale Gruppe entstehen. Sie besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und bildet die die Landesvertretung des Verbandes. Sie hat die Aufgabe im jeweiligen Gebiet für die Verwirklichung der Ziele und die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsorgane Sorge zu tragen. Des Weiteren unterstützt sie das Auftreten und die gemeinsamen Aktionen des Verbandes.

(2) Die Statuten der nationalen Gruppe enthalten, die von der Delegiertenversammlung des Verbandes genehmigten „Anforderungen an die Statuten der nationalen Gruppen“. Einer nationalen Gruppe, deren Statuten nicht in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen des Verbandes sind, kann das Recht auf Gebrauch des Namens des Verbandes sowie der Mitgliedsstatus entzogen werden. Der Vorstand des Verbandes entscheidet bei entsprechenden Verstößen.

(3) Die nationalen Gruppen entsenden ihre Delegierten in die Delegiertenversammlung des Verbandes, wo sie die Interessen der nationalen Gruppe und deren Mitglieder vertreten. Sie entscheiden insbesondere über:

  • die Positionierung, das Programm und die grundlegenden Entscheidungen sowie die Beitragsordnung des Verbandes;
  • die Zusammensetzung und die Arbeit der Organe des Verbandes.

(4) Jede nationale Gruppe gibt der Delegiertenversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Aktivitäten, den Mitgliederstand und länderbezogene Statistiken zum Thema PIWI.

§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Delegiertenversammlung
  2. das Präsidium
  3. der Vorstand
  4. die Rechnungsrevisoren (Rechnungsprüfer)
  5. das Schiedsgericht

§ 8 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.

(2) Die Delegiertenversammlung besteht aus je einem Delegierten jeder nationalen Gruppe und dem Delegierten der direkten Mitglieder im Verband.

(3) Die Delegierten haben ein Stimmrecht für je zehn aktive Mitglieder in der nationalen Gruppe und gegebenenfalls eine weitere Stimme für die Bruchteile der letzten zehn Mitglieder. Jede Nationale Gruppe hat jedoch mindestens eine Stimme.

(4) Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und des Schiedsgerichts. Eine geheime Wahl findet dazu statt, wenn 1/3 der Mitglieder der Delegiertenversammlung dies wünschen.
b. Genehmigung des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts die durch das Präsidium vorgestellt werden und der vorausgegangenen Anhörung des Berichts der Rechnungsrevisoren.
c. Genehmigung des vom Präsidium vorgeschlagenen Budgets für das Folgejahr.
d. Genehmigung von Anträgen.
e. Festsetzung der Verbandsbeiträge.
f. Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes.
g. Änderungen der Geschäftsordnung des Verbandes
h. Änderungen des Marken-Handbuches gem. § 14 dieser Statuten.
i. Entlastung des Vorstandes auf Vorschlag der Rechnungsrevisoren

(5) Jedes Jahr findet im ersten Halbjahr eine ordentliche Delegiertenversammlung mit allen Standard-Traktanden statt. Bei Bedarf kann es weitere Delegiertenversammlungen mit außer-ordentlichen Traktanden geben. Die Delegiertenversammlungen können in Verbindung mit einem Symposium und/oder einer kulturellen oder fachlichen Aktivität durchgeführt werden, die für PIWI relevant sind. Zu den Delegiertenversammlungen werden die Delegierten 6 Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden (Tagesordnung) eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

(6) Anträge zur Delegiertenversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Delegiertenversammlung zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit.

(7) Der Präsident des Verbandes oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, führen den Vorsitz in der Delegiertenversammlung. Bei ihrer Abwesenheit kann die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden wählen.

(8) Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Präsidium einzuberufen, wenn 1/3 der Delegierten einen schriftlichen und begründeten Antrag stellen.

(9) Eine satzungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Berücksichtigung der Anzahl der anwesenden Stimmrechte handlungsfähig.

(10) Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.

(11) Statutenänderungen und die Auflösung des Verbandes werden auf Vorschlag des Vorstandes oder auf gemeinsamen Vorschlag von wenigstens fünf nationalen Gruppen mit 3/4 der anwesenden Stimmen beschlossen.

§ 9 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus 4 Personen:

  • Präsident
  • Vize-Präsident
  • Kassier (Schatzmeister)
  • Aktuar (Schriftführer)

Das Präsidium ist Teil des Vorstandes.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt und besteht aus acht Personen aus den Reihen der Mitglieder der nationalen Gruppen, bzw. der direkten Mitglieder des Verbandes. Maximal zwei Personen des Vorstandes dürfen der gleichen nationalen Gruppe angehören. Der Vorstand konstituiert sich selbst, d.h. verteilt die Funktionen des Präsidiums. In den Vorstand gewählte Personen sollten nicht gleichzeitig Delegierte einer nationalen Gruppe sein.

(2) Der Vorstand bleibt für einen Zeitraum von drei Jahren im Amt. Eine Wiederwahl ist maximal zweimal möglich (für insgesamt neun Jahre). In bestimmten Fällen kann die Delegiertenver-sammlung diese Bestimmung vor der Wahl aussetzen und ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes wiederum bestätigen. Der Vorstand bleibt bis zur jeweiligen Neubesetzung im Amt.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ des Verbandes zugewiesen worden sind. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand kann andere Mitglieder des Vereins zu seinen Sitzungen ohne Stimmrecht einladen.

(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer für die Tätigkeiten der ordentlichen Verwaltung ernennen und entlassen. Der Geschäftsführer hat das Recht, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Aufgaben des Geschäftsführers sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 11 Schiedsgericht

(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Statuten oder der Geschäftsordnung ergeben oder in sonstiger Weise mit dem Verbandsleben zusammenhängende Fragen, die sich zwischen Verband und Mitgliedern oder einer nationalen Gruppe oder zwischen den nationalen Gruppen ergeben, werden durch ein Schiedsgericht mit drei von der Delegiertenversammlung ernannten Personen entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach eigenem Belieben unter Anwendung der in Statut und Geschäftsordnung festgelegten Regeln. Der Sitz des Schiedsgerichts und die verwendete Sprache, kann beim ersten Treffen in Absprache mit den betroffenen Parteien festgelegt wer-den. Das abschließende Urteil muss aber in der offiziellen Sprache des Verbandes ausgeführt sein.

§ 12 Passiva

(1) Für die Schulden des Verbandes haftet nur das Vermögen des Verbandes.

§ 13 Rechnungsrevisoren (Rechnungsprüfer)

(1) Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von 3 Jahren. Diese können auch Nicht-Mitglieder des Verbandes sein und dürfen nicht aus der gleichen Nation sein. Sie prüfen die Jahresrechnung und die buchhalterischen Unterlagen und legen der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht vor.

§ 14 PIWI-Logos, Marken und Symbole

(1) Alle Wort- und Bildmarken gemäß der Geschäftsordnung des Verbandes sind ausschließlich für Mitglieder des Verbandes verfügbar, vorausgesetzt ihre Verwendung steht im Einklang mit dem in § 2 definierten Zweck.

(2) Ihre kommerzielle oder nichtkommerzielle Verwendung und die Anbringung auf Produkten sind in den „Regeln zur Verwendung der Logos von PIWI International“ beschrieben. Eine unsachgemäße Verwendung hat die in der Geschäftsordnung aufgeführten Sanktionen zur Folge.

§ 15 Sprache des Verbandes

(1) Die offizielle Arbeitssprache des Verbandes ist Englisch. Veröffentlichungen und Informationen des Verbandes, sowie Mitteilungen an den Verband sind in Englisch abzufassen.

(2) Jedes Organ bestimmt am Beginn einer Sitzung die Sprache, in der die Sitzung abgehalten wird. Das Protokoll muss aber in die offizielle Sprache übersetzt werden.

§ 16 Statutenänderung und Auflösung

Die Delegiertenversammlung beschließt über Änderungen der Statuten und die Auflösung des Verbandes mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen, welche auch der Mehrheit der anwesenden nationalen Gruppen entsprechen. Etwaige aktive Vermögenswerte werden an eine schweizerische Einrichtung mit ähnlichen Zielen übertragen.

§ 17 Geschäftsordnung des Verbandes

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt eine Geschäftsordnung des Verbandes, die nicht im Widerspruch zu den Statuten steht und die die erforderlichen Detailregelungen zu den einzelnen Paragraphen der Statuten enthält. Die Geschäftsordnung kann von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes abgeändert werden.

§ 18 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Die vorliegende Fassung der Statuten stellt die vierte Änderung der in Einsiedeln beschlossenen Statuten vom 1. Dezember 1999 dar und ist bereits Gegenstand der folgenden Änderungen:

1. Änderung: Oppenheim, 5. Juli 2015
2. Änderung: Veitshöchheim, 25. August 2017
3. Änderung: San Michele all’Adige, 3. Dezember 2021
4. Änderung: Online Mitgliederversammlung, 18. März 2024

(2) Diese Fassung der Statuten tritt innerhalb von zwei Wochen nach dem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

(3) Bereits bestehende regionale Gruppen bilden rechtlich selbstständige, nationale Gruppen im Sinne von § 6 dieser Statuten. Nach Vorlage und Prüfung deren Statuten durch den Vorstand, können die Mitglieder der nationalen Gruppen auch die Logos des Verbandes benützen.